AGB

  

AGB 06/2016
Geschäft-, Verkaufs- und Lieferbedingungen Fa. Kreidl CNC

Für den Geschäftsverkehr zwischen Fa. Kreidl CNC als Lieferer/Verkäufer und dem Besteller/Käufer gelten nachstehende Angebots-, Verkaufs- und Lieferbedingungen:


1. Geltungsbereich
1. Für alle unsere Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen des Lieferers. Sie sind vereinbarter Bestandteil aller mit uns abgeschlossener Verträge. Sie gelten für künftige Kaufverträge und Geschäftsbeziehungen auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden.

2.Mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen(AGB) inhaltlich nicht übereinstimmende Geschäftsbedingungen unserer Geschäftspartner sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie bei Vertragsabschluß von uns schriftlich anerkannt werden.

3.Gegenbestätigungen des Bestellers mit entsprechendem Hinweis auf dessen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.


2. Angebote
1.Unsere Angebote sind stets freibleibend.

2.Muster und Proben sind unverbindliche Rahmenangaben. Alle mündlichen und schriftlichen Angaben über Eignung und Anwendungsmöglichkeiten unserer Erzeugnisse erfolgen nach bestem Wissen. Sie stellen jedoch nur unsere Erfahrungswerte dar und begründen keine Ansprüche gegen uns. Der Besteller wird nicht davon befreit, sich selbst durch eigene Prüfung von der Eignung der Erzeugnisse für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck zu überzeugen.

3.Der Vertrag kommt durch die Auftragserteilung durch den Auftraggeber zustande. Bei längerfristigen Aufträgen bedarf es eines schriftlichen Vertrages zwischen beiden Vertragsparteien.

4.Nicht markierte oder auf nicht hingewiesene, sowie schlecht erkennbare Hinterschnitte , werden als Nachtrag berechnet.

3. Preise
1.Maßgebend für die Preisberechnung ist der am Tag der Lieferung oder Leistung gültige Preis, zuzüglich der gültigen Mehrwertsteuer, sofern keine abweichende Preisvereinbarung getroffen worden ist. Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders geregelt worden ist,  bei Warenlieferung ab Lieferfirma ausschließlich Verpackung. Ist eine frachtfreie Lieferung zugesagt, gilt diese frachtfrei an die Empfangsstation des Abnehmers ausschließlich Rollgeld. Mehrkosten aufgrund einer vom Abnehmer gewünschten besonderen Versandart (z.B. Expressgut, Eilgut) gehen zu dessen Lasten.

2.Folgende kosten sind  im Werkzeugpreis nicht enthalten:  Bemusterungskosten, technische Zeichnungen, technische Dokumetation.


Rheologische Analyse, Füllung, Schwund und Verzug , ist im Preis nicht inkludiert.

Beachten Sie, dass die Fa. Kreidl CNC keine rheologische Berechnungen deuten kann.
Für die Richtigkeit einer rheologischen Berechnung ist einzig der ausführende Berechner verantwortlich. Daraus resultierende Formveränderungen z.B. Bombierungen oder setzen von Anbindungen werden nur auf schriftliche Vorgabe mit darauf folgender Kundenfreigabe unseres Auftraggeber durchgeführt. Evtl. andere, unerwartete, falsche oder erfolglose Ergebnisse bei den Bemusterungen und daraus resultierende Formänderungen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Bauteil muss evtl. formtechisch optimiert werden.
Verzug und Einfallstellen sind nicht ausgeschlossen, dies stellt kein Mangel an der Form dar !

Für Einfallstellen und Verzug ist der zuständige Bauteilverantwortliche haftend!
Es müssen jegliche Materialanhäufungen vermieden werden!
Bindenähte nicht vermeidbar, dies stellt kein Mangel an der Form dar.

Zykluszeiten können nicht garantiert werden
Angebot basiert einzig auf Anfragedaten eine Anfragezeichnung lag der Anfrage nicht bei, Änderungen oder Toleranzanpassungen werden als Nachtrag behandelt Bitte rechnen Sie min 3 Musterungen ein.
Entformung : Evtl. nicht markierte oder auf nicht hingewiesene, sowie schlecht erkennbare Hinterschnitte , werden als Nachtrag berechnet.

4. Liefer- und Abnahmefristen
1.Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und rechtzeitigen Materialbeistellungen, soweit solche vereinbart worden sind.

2.Die Lieferfristen beginnen mit der schriftlichen Freigabe durch den Besteller, nicht aber vor Klärung aller Vertragsbestimmungen. Sie endet am Tag der Absendung durch den Lieferer, es sei denn, dass feste Liefertermine zugesagt sind. Bei durch den Besteller gewünschten Änderungen bestimmt sich der Beginn der Lieferzeit nach dem Datum der Änderungsbestätigung.

3.Ereignisse höherer Gewalt beim Lieferer oder seiner Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit angemessen. Das gilt auch bei behördlichen Eingriffen. Energie- und Rohstoffversorgungsschwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen und unvorhersehbaren Liefererschwernissen, sofern sie vom Lieferer nicht zu vertreten sind. Die Fa. Kreidl CNC wird den Besteller hiervon unverzüglich benachrichtigen.


5. Materialbeistellungen
1.Werden Materialien vom Besteller vereinbarungsgemäß beigestellt, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 10% rechtzeitig und in einer einwandfreien Beschaffenheit anzuliefern.

2.Bei Nichterfüllung dieser Vorraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstandenen Mehrkosten auch für die Fertigungsunterbrechungen.


6. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang
1.Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen

2.Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller über bei zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.

3.Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport-, und Brandschaden versichert.


7. Zahlung

1.Die Rechnungsbeträge sind innerhalb der vereinbarten Zahlungsbedingungen nach Rechnungsdatum zahlbar. Skontogewährung wird gesondert vereinbart. Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen Rechnungen zur Vorraussetzung. Es kann folgender Zahlungsmodus zur Anwendung kommen: 1/3  sofort bei Auftragserteilung, 1/3 sofort bei Lieferung zur 1. Abmusterung, 1/3 30 Tage nach Lieferung zur 1. Abmusterung Lieferung. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Betrages auf dem Konto des Lieferer an. Bei Zahlungsbedingung sofort gerät der Besteller nach 7 Tagen in Verzug.

2.Bei Überschreitung der Zahlungsfrist oder nicht vollständiger rechtzeitiger Zahlung gerät der Besteller auch ohne Mahnung in Verzug. Der Lieferer ist unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, ab Fälligkeit gemäß §288 Abs. 2 BGB Verzugszinsen in Höhe von 9% über den jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug oder bestehen begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit sind wir befugt, alle Forderungen gegen ihn sofort fällig zu stellen und / oder Sicherheitsleistungen auch schon vor der Belieferung zu verlangen, noch ausstehende Lieferungen auf diesen sowie auf andere Verträge ganz oder teilweise zurückzuhalten oder aber von den bestehenden Verträgen zurückzutreten.

3.Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder nur wegen solcher Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.


8. Eigentumsrecht
1.Das Eigentumsrecht an unseren Waren geht erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf den Besteller über

2.Ist der Eigentumswechsel noch nicht vollzogen, darf der Besteller die Ware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei drohender Pfändung, Beschlagnahmung oder sonstiger Verfügung durch Dritte sind wir unverzüglich zu benachrichtigen. Verkauft der Besteller die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware an Dritte, so gilt die Forderung gegen Dritten als an uns abgetreten.

3.Im Falle von Zahlungsverzug und erfolglos gebliebener Mahnung sind wir berechtigt, die Herausgabe der Ware zu fordern und der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.

4. Bei unvollständig bezahlter Ware ist eine Serienfertigung mit der Ware nur durch schriftliche Gehmigung der Fa. Kreidl CNC gestattet


9. Gewährleistung und Mangelhaftung
1.Beanstandungen wegen erkennbarer oder beachtlicher Mängel sind uns unverzüglich spätestens 3 Werktagen nach Anlieferung der Ware schriftlich mitzuteilen. Verborgene Mängel der Ware müssen unverzüglich nach Entdecken, längstens aber nach 10 Werktagen nach Anlieferung schriftlich gerügt werden.

2.Angusspunkte und Auswerfer können sichtbar sein, dies stellt kein Mangel an der Form dar

3.Beachten Sie, dass der Verkäufer keine rheologische Berechnungen deuten kann.
Für die Richtigkeit einer rheologischen Berechnung ist einzig der ausführende Berechner verantwortlich. Daraus resultierende Formveränderungen z.B. Bombierungen oder setzen von Anbindungen werden nur auf schriftliche Vorgabe mit darauf folgender Kundenfreigabe des Bestellers durchgeführt. Evtl. andere, unerwartete, falsche oder erfolglose Ergebnisse bei den Bemusterungen und daraus resultierende Formänderungen, gehen zu Lasten des Bestellers.

4.Formtechische Bauteiloptimierung erforderlich, eine Bauteilveränderung ist mit Konstruktionsfreigabe bestätigt
Verzug und Einfallstellen sind nicht ausgeschlossen, dies stellt kein Mangel an der Form dar !

5.Für Einfallstellen und Verzug ist der zuständige Bauteilverantwortliche des Bestellers haftend!
Bindenähte sind nicht vermeidbar, dies und Verzug am Spritzling stellt kein Mangel an der Form dar.

6.Zykluszeiten können nicht garantiert werden
Angebot basiert einzig auf Anfragedaten , Änderungen oder Toleranzanpassungen werden als Nachtrag behandelt. Der Besteller hat mit 6 Musterungen zu seinen Lasten zu rechnen.


7.Bei begründeter Beanstandungen steht dem Besteller nach unserer Wahl ein Anspruch auf kostenfreie Nachbesserung oder bei Rückgabe der Ware auf Ersatzlieferung zu. Fehlmeldungen werden nachgeliefert. Führt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer zumutbaren Frist nicht zum Erfolg, kann der Besteller eine 2. Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. Die Entscheidung hierüber liegt beim Verkäufer.


8. Optimierungen entgegen der 3-D Konstruktion werden als Nachtrag behandelt.

9. Toleranzen am Spritzling unter +-0.05 sind nicht einhaltbar und sind daher grundsätzlich nichtig.


10.Ansprüche wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft können nur geltend gemacht werden, wenn im Einzelfall eine bestimmte Eigenschaft ausdrücklich und schriftlich von uns zugesichert worden ist. Die Haftung bestimmt sich nach der gesetzlichen Regelung. Für Mangelfolgeschäden übernehmen wir jedoch nur eine Haftung wenn diese Gegenstand unserer Zusicherung war.

11. Bei Veränderungen am Gegenstand durch den Besteller/Käufer oder durch vom Besteller/Käufer beauftragte Dritte entfallen jegliche Gewährleistungsansprüche am Gegenstand, auch solche, die mit der Veränderung nicht direkt in Verbindung stehen.

12. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung zur 1. Musterung

10. Schadenersatz

Jegliche Schadenersatzansprüche des Bestellers, die, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Bestellung, Lieferung oder der Verwendung unserer Ware entstehen können, bleiben grundsätzlich ausgeschlossen, sofern wir unsere Gehilfen oder beauftragten den Schaden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt haben. Für Stornierungen des Bestellers behält sich der Verkäufer Stornokosten von min. 35% des Auftragswertes vor.


11. Schutzrechte
1. Für die vom Lieferer entwickelten Erzeugnisse gewährleistet dieser Rechtsmängelfreiheit.

2. Für Leistungen auf der Grundlage von Artikelzeichnungen des Bestellers haftet dieser für die Freiheit von Rechten Dritter.

3. Entwürfe und Konstruktionsvorschläge des Lieferers dürfen nur mit Genehmigung des Verkäufers weitergegeben werden.


12. Erfüllungsort Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Verhältnis ist Sitz des Verkäufers.

2. Gerichtsstand ist Heilbronn

3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.


13. Schlussbestimmung


Die Rechtsunkwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Verbindlichkeiten des Vertrages im übrigen nicht.
Share by: